handelt, ist jedoch fraglich, kann aber, wie nachfolgend aufgezeigt wird, dahingestellt bleiben. So hat Dr. med. H._____ in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. Juli 2024 nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Beschwerdeführer pränatal festgestellte Zwerchfellhernie mit einer lung-to-head-ratio von 30 %, liver up und Lungenhypoplasie grundsätzlich in allen universitären Kliniken in der Schweiz behandelt werden könne, wobei insbesondere das Kinderspital E._____ ebenfalls Erfahrung mit Neugeborenen mit Zwerchfellhernien habe und (in Übereinstimmung mit der behandelnden Gynäkologin Dr. med. G._____, vgl. VB 60 S. 7) etwa zehn Kinder pro Jahr mit dieser Diagnose betreue.