Vielmehr wird für eine Leistungsbegründung vorausgesetzt, dass im konkreten Fall eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (vgl. E. 2.3 und 4.1 hiervor). Zwar beschreibt Dr. med. H._____ die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers mit einer Inzidenz von 1-2 von 10'000 Geburten als "selten" (VB 97 S. 2) bzw. "eher selten" (VB 97 S. 3); ob es sich dabei um eine rechtsprechungsgemäss geforderte "besonders seltene" Krankheit - 13 -