in ihrer Beurteilung vom 10. Juli 2024 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) zutreffend ausführte, reichen rechtsprechungsgemäss mehr Erfahrung mit einer bestimmten Erkrankung oder deren Behandlung oder eine höhere Fallzahl entsprechend behandelter Patienten für sich allein nicht aus, um einen Leistungsanspruch der IV hinsichtlich im Ausland durchgeführter medizinischer Massnahmen zu begründen. Vielmehr wird für eine Leistungsbegründung vorausgesetzt, dass im konkreten Fall eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (vgl. E. 2.3 und 4.1 hiervor).