insbesondere die versicherungsmedizinische Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H._____ vorliegend durchaus relevant. Entsprechend hat das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.306/307 vom 19. Januar 2024 denn auch zu Recht bemängelt, dass es vorliegend – bis zum massgeblichen Zeitpunkt der dort angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin bzw. darüber hinaus bis zum Urteilszeitpunkt – an einer notwendigen versicherungsmedizinischen Beurteilung gefehlt habe (vgl. die dortige E. 4.3.2. ff.). Dies wurde mit der Anfrage an RAD-Ärztin Dr. med. H._____ bzw. deren Stellungnahme vom 10. Juli 2024 seitens der Beschwerdegegnerin nunmehr nachgeholt.