4.2. Die Frage, ob im konkreten Fall "eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert", ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. IV. 11.) wie auch des BSV (vgl. VB 116 S. 4 zweitletzter Absatz) – medizinisch (und nicht etwa juristisch) zu beantworten. Damit sind die medizinischen Beurteilungen und dabei angesichts der sozialversicherungsrechtlichen Fragestellung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. IV. 11.) insbesondere die versicherungsmedizinische Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___