widersprüchlich erscheinen. Das Bundesgericht löste diesen scheinbaren Widerspruch aber durch die daran anschliessende Aussage dahingehend auf, dass "Art. 23bis Abs. 3 IVV hingegen praxisgemäss anwendbar" sei, wenn "eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert" (mit Verweis auf SVR 2007 IV Nr. 12 S. 43, I 120/04 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Rz. 1222.5.1 und 5.2 KSME in der ab 1. Januar 2023 gültigen Version, wonach dies u.a. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit spezialisierter Zentren in Fällen von seltenen Krankheiten beinhalte).