1222.5 KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) Rz. 1239 KSME einerseits aus, es gelte etwa als beachtlicher Grund, wenn "spezialisierte Kliniken im Ausland über mehr Erfahrung auf dem Gebiet für seltene und komplizierte Operationen und in der Nachbehandlung verfügen und dadurch das Operationsrisiko nachweislich deutlich vermindert werden kann". Gleichzeitig hielt es einleitend in derselben Erwägung fest, dass "der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung von Art. 23bis Abs. 3 IVV" führe. Dies mag auf den ersten Blick - 12 -