4. 4.1. Das Bundesgericht führte in Erwägung 5.2. des hiervor (E. 2.3.) erwähnten Urteils 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022, auf welche auch das BSV in ihren Stellungnahmen wiederholt verwiesen hat (vgl. E. 3.2.2. und 3.5. hiervor), unter Verweis auf die zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts geltende (wohl aufgrund eben dieses Widerspruchs in der Folge angepasste [vgl. Rz. 1222.5 KSME in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) Rz.