vgl. E. 2.3. hiervor), im Wesentlichen fest, dass die (angesichts der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen [allenfalls] notwendige) Behandlung gemäss dem Kinderspital E._____ (im Bericht vom 22. Juli 2021 [vgl. E. 3.1.1. hiervor]) in der Schweiz zweifellos durchführbar gewesen sei. Des Weiteren wurde auf die AMWF-Leitlinie "Zwerchfellhernie, Zwerchfelldefekt (Congenital Diaphragmatic Hernia [CDH]" hingewiesen, gemäss welcher die ECMO-Notwendigkeit bei einer pränatalen Diagnostik mit rLHR > 50 % und/oder rFLV > 35 % der Norm ungefähr 15 % betrage. Eine Entbindung sei in einer Klinik ohne ECMO aber mit Erfahrung im Management eines Zwerchfelldefekts möglich.