3.5. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2025 hielt das BSV nach ausführlicher Wiedergabe der massgeblichen Akten (VB 116 S. 1 ff.) und Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere das bundesgerichtliche Urteil 8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 (VB 116 S. 3 f.; vgl. E. 2.3. hiervor), im Wesentlichen fest, dass die (angesichts der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen [allenfalls] notwendige) Behandlung gemäss dem Kinderspital E._____ (im Bericht vom 22. Juli 2021 [vgl. E. 3.1.1. hiervor]) in der Schweiz zweifellos durchführbar gewesen sei.