Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die prognostische Beurteilung der Behandlung des Beschwerdeführers in beiden Kliniken (dem Kinderspital E._____ und dem Klinikum F._____) gleich eingeschätzt worden sei. Es sei von einem vergleichbaren Behandlungsmanagement entsprechend den für den gesamten deutschsprachigen Raum geltenden Therapieempfehlungen auszugehen. Aufgrund dessen sei auch keine - 11 - Behandlungsempfehlung für das Ausland durch die schweizerischen Neoantologen erfolgt. Es sei daher am Vorbescheid festzuhalten. Ergänzend sei nochmals eine Beurteilung des BSV einzuholen (VB 111 S. 3).