3.4.2. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers und dessen Krankenversicherung (vgl. VB 105; 107; 109) nahm Dr. med. H._____ am 13. Dezember 2024 erneut Stellung. Sie hielt darin im Wesentlichen fest, dass in beiden Einsprachen keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Die vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung vorgebrachten Gründe würden aus medizinischer Sicht nicht den Tatsachen entsprechen, wobei sie beispielhaft einige Punkte anführte (VB 111 S. 2). Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die prognostische Beurteilung der Behandlung des Beschwerdeführers in beiden Kliniken (dem Kinderspital E.___