1222.3 KSME), sich die Massnahme anlässlich eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes notfallmässig aufdränge (Rz. 1222.4 KSME) oder wenn beachtliche Gründe für die Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland sprechen würden (Rz. 1222.4 KSME), welche erhebliche prognostische Bedeutung für den Versicherten haben müssten, wobei mehr Erfahrung oder höhere Fallzahlen für sich allein noch nicht ausreichen würden (vgl. Rz. 1222.5.1 KSME).