3.4. 3.4.1. Dem Urteil folgend richtete die Beschwerdegegnerin am 6. März 2024 eine Anfrage an den RAD (VB 93). Mit Beurteilung vom 10. Juli 2024 hielt Dr. med. H._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, unter Verweis auf die zu jenem Zeitpunkt gültigen Rz. 1222.2 ff. KSME fest, dass die Gewährung von Versicherungsleistungen durch die IV ausnahmsweise in Betracht komme, wenn wegen der Besonderheit oder Seltenheit der Massnahme in der Schweiz keine entsprechende Behandlungsstelle oder keine Fachpersonen vorhanden seien (Rz. 1222.3 KSME), sich die Massnahme anlässlich eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes notfallmässig aufdränge (Rz.