und entspräche damit ebenso wenig einer notwendigen versicherungsmedizinischen Einschätzung (E. 4.3.2. des Urteils). Letztlich wurde die Sache mangels einer abschliessenden, objektiven und schlüssigen versicherungsmedizinischen Einschätzung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer ebensolchen zurückgewiesen (E. 4.3.3. f. des Urteils).