_ erfolgt sei. Es liege auch keine ärztliche Begründung dafür vor, warum die Behandlung nicht in der Schweiz hätte durchgeführt werden können. Da es sich bei einer geplanten Sectio auch nicht um eine notfallmässige Behandlung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes handle, erachtete das BSV die Voraussetzungen zur Durchführung medizinischer Massnahmen im Ausland als nicht erfüllt. Die entsprechenden Kosten wie auch jene für die Verlegung seien somit nicht von der IV zu übernehmen (VB 47 S. 2).