2.3. Nachdem das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin die (unvollständige) Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Folge auch diese mit der korrigierten Fassung bedient hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die medizinischen Massnahmen im Ausland, namentlich die Entbindung und anschliessende Behandlung im Klinikum F._____ in Z._____ sowie die -4-