"1. Die Verfügung der SVA Aargau, Invalidenversicherung, vom 11. April 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die beantragten Leistungen zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 2.2. Mit E-Mail vom 28. Mai 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die zuvor inkomplette Beschwerde dem Gericht nochmals vollständig nach.