Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Krankenversicherung dagegen Einwände erhoben hatten, hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD und bat auf dessen Anweisung hin das BSV um neuerliche Stellungnahme. Gestützt darauf entschied die Beschwerdegegnerin letztlich mit Verfügung vom 11. April 2025 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: