1.3. Den versicherungsgerichtlichen Erwägungen folgend bat die Beschwerdegegnerin den RAD am 6. März 2024 um eine versicherungsmedizinische Einschätzung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 10. Juli 2024 stellte sie dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 (erneut) die Ablehnung der Kostengutsprache für die medizinischen Massnahmen im Ausland (inkl. der Repatriierung) in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Krankenversicherung dagegen Einwände erhoben hatten, hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD und bat auf dessen Anweisung hin das BSV um neuerliche Stellungnahme.