Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beschwerdeführers und von dessen Krankenversicherung wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.306/307 vom 19. Januar 2024 teilweise gutgeheissen -3- und die Sache wurde für weitere Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.