Deren Kenntnis ist für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes jedoch wesentlich (vgl. E. 2.5.2. hiervor), weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen aufdrängen. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte für eine – möglicher- -8- weise für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung relevante – Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zunächst weitere medizinische Abklärungen zu treffen.