Unbestrittenermassen fällt jedoch auch eine Leistungszusprache gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Februar 2022 (VB 97) ausser Betracht: Zum Zeitpunkt der Abklärung vom 8. Februar 2022 waren die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen noch nicht abgeklärt (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, vom 9. August 2022; VB 102). Deren Kenntnis ist für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes jedoch wesentlich (vgl. E. 2.5.2. hiervor), weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen aufdrängen.