es sind dem Abklärungsbericht keinerlei Erhebungen betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen oder lebenspraktische Begleitung zu entnehmen (VB 140), womit die Stellungnahme vom 17. Februar 2025, in der sich die Abklärungsperson zu den Erfordernissen einer erheblichen Dritthilfe oder zum Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung äusserte, auf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung basiert. Zudem wurde in der Stellungnahme vom 17. Februar 2025 auch nicht dargelegt, inwiefern sich überhaupt eine relevante Veränderung seit der Abklärung vom 8. Februar 2022 eingestellt haben soll, welche die abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.