Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurde anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 14. November 2024 jedoch lediglich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt abgeklärt respektive beurteilt; es sind dem Abklärungsbericht keinerlei Erhebungen betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen oder lebenspraktische Begleitung zu entnehmen (VB 140), womit die Stellungnahme vom 17. Februar 2025, in der sich die Abklärungsperson zu den Erfordernissen einer erheblichen Dritthilfe oder zum Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung äusserte, auf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung basiert.