Im Gegensatz zu dieser Beurteilung ging die Abklärungsperson mit Stellungnahme vom 17. Februar 2025 nunmehr davon aus, dass keine erhebliche Dritthilfe erforderlich sei und kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehen würde (VB 151 S. 2). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurde anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 14. November 2024 jedoch lediglich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt abgeklärt respektive beurteilt;