3.3. Bereits am 8. Februar 2022 hatte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und Stelle zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung durchgeführt (vgl. Bericht vom 10. Februar 2022; VB 97). Die zuständige Abklärungsperson hatte festgestellt, dass bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei. Im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung war die Abklärungsperson zum Schluss gekommen, dass in den Be- -7-