3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim Bericht vom 14. November 2024 gehe es um die Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit im Haushalt. Bei der Frage, ob Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe, würden sich aber ganz andere Fragen stellen, mit der Folge, dass ein ganz anderer Bericht als Grundlage für die Beurteilung zu verwenden gewesen wäre. Welche Fragen korrekterweise hätten gestellt werden müssen, zeige der Bericht vom 8. Februar 2022 auf. Dieser sei aber nicht mehr aktuell.