Nach dem Gesagten seien die Mindestanforderungen zur Haushaltführung erfüllt. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, der Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Gutachten und der Haushalt- Abklärung könne nicht von einer lebenspraktischen Begleitung ausgegangen werden (VB 151 S. 2).