Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 14. November 2024 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in der Lage, am Mittag eine warme Mahlzeit für vier Personen zuzubereiten. Im Haushalt erledige sie den Kleinkehr und die Wäsche und Kleiderpflege. Bei Schüben übernehme der Ehemann diese Tätigkeiten. Kleinere Einkäufe tätige sie selbst. Der Grosseinkauf werde vom Ehemann getätigt. Nach dem Gesagten seien die Mindestanforderungen zur Haushaltführung erfüllt.