2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat.