Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt. Nach dem Einholen einer ergänzenden Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 04.04.2025 sei aufzuheben.