Die Beschwerdegegnerin klärte die medizinische und persönliche Situation der Beschwerdeführerin ab und führte zwecks Ermittlung einer allfälligen Hilflosigkeit am 8. Februar 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 6. März 2024) und führte am 14. November 2024 eine weitere Abklärung an Ort und Stelle durch, diesmal über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt.