1.2. Am 5. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Am 1. Juli 2021 meldete sie sich zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin klärte die medizinische und persönliche Situation der Beschwerdeführerin ab und führte zwecks Ermittlung einer allfälligen Hilflosigkeit am 8. Februar 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle durch.