Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.226 / ms / hf Art. 153 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. April 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin meldete sich bei der Beschwerde- gegnerin am 4. Oktober 2017 zur Früherfassung und am 23. Oktober 2017 zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen ver- neinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2018 einen Anspruch auf eine Rente und wies mit Verfügung vom 14. Januar 2019 das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Auf eine zwischenzeitlich eingereichte Anmeldung vom 18. Oktober 2018 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2019 nicht ein. 1.2. Am 5. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Am 1. Juli 2021 meldete sie sich zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin klärte die medizinische und persönliche Situation der Beschwerdeführerin ab und führte zwecks Ermittlung einer allfälligen Hilflo- sigkeit am 8. Februar 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Darauf- hin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Ba- sel [ABI], vom 6. März 2024) und führte am 14. November 2024 eine wei- tere Abklärung an Ort und Stelle durch, diesmal über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2021 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 47.5 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt. Nach dem Einholen einer ergänzenden Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson sowie durchgeführtem Vorbescheidver- fahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 04.04.2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt als leichte Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung -4- oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Satz 1). Ist eine Person ledig- lich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Satz 3). Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Be- darf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte aus- serhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu iso- lieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist dabei gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig, d.h. über eine Pe- riode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stun- den pro Woche (vgl. Rz. 2012 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH] in seiner ab dem 1. Ja- nuar 2022 gültigen Fassung sowie BGE 133 V 472 E. 5.3.1 S. 475 und 133 V 450 E. 9 S. 466), und im Zusammenhang mit einer nach Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situation erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung (Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c IVV). Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 8.2 und E. 9 S. 463; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 5.2). Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungs- pflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Kör- perpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Woh- nungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 2086 KSH). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung ist zu bejahen, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindes- tens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tages- strukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vor- bereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Ge- sichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer ge- -5- prüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. Rz. 2095 ff. KSH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 2102 KSH). 2.5. 2.5.1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versi- cherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.). 2.5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der ört- lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diag- nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Wei- ter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 im Wesentlichen auf den Bericht vom 18. November 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle am 14. November 2024 (VB 140) so- wie insbesondere die Stellungnahme ihrer Abklärungsperson vom 17. Feb- ruar 2025 (VB 151). Die Abklärungsperson hielt betreffend den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest: "Mastzell- aktivierungssyndrom mit Kachexie (BMI 15.9) (ICD-10 D89.42/R64) (…)", -6- "Chronisches Hypermobilitätssyndrom, Typ Ehlers-Danlos (ICD-10 Q79.6) (…)", "Medikamentenunverträglichkeiten (Opiate, Kontrastmittel, Narko- tika, Novalgin, Bactrim, Buscopan) (ICD-10 Z88.8)", Typ-I-Sensibilisierung auf Hexabrix, Ves v5, Katzenhaare (ICD-10 T 78.4)", "Nephrolithiasis links 11/2016 (ICD-10 N20.1) (…)" und "St. N. rezidivierender Pyelonephritis (ICD-10 NI0)" (VB 140 S. 1). Weiter hielt sie fest, bei der Beschwerde- führerin würden keine kognitiven oder psychischen Einschränkungen be- stehen. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 14. November 2024 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in der Lage, am Mittag eine warme Mahlzeit für vier Personen zuzubereiten. Im Haushalt erledige sie den Kleinkehr und die Wäsche und Kleiderpflege. Bei Schüben über- nehme der Ehemann diese Tätigkeiten. Kleinere Einkäufe tätige sie selbst. Der Grosseinkauf werde vom Ehemann getätigt. Nach dem Gesagten seien die Mindestanforderungen zur Haushaltführung erfüllt. Unter Berücksich- tigung der Zumutbarkeit, der Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Gutachten und der Haushalt- Abklärung könne nicht von einer lebenspraktischen Begleitung ausge- gangen werden (VB 151 S. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim Bericht vom 14. November 2024 gehe es um die Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit im Haushalt. Bei der Frage, ob Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe, würden sich aber ganz andere Fragen stellen, mit der Folge, dass ein ganz anderer Bericht als Grundlage für die Beurteilung zu verwenden gewesen wäre. Welche Fragen korrekterweise hätten gestellt werden müssen, zeige der Bericht vom 8. Februar 2022 auf. Dieser sei aber nicht mehr aktuell. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. November 2024 könne auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er auf der im Gutachten vom 6. März 2024 beschriebenen gesundheitlichen Situation basiere, welche sich nun- mehr als falsch erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich vom 1. März bis 6. April 2025 in der Klinik C._____ stationär behandeln lassen und dort seien gemäss Austrittsbericht neu die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie eines Chronischen Fatigue-Syndroms (ICD-10: G93.3) gestellt worden. Es mangle daher an einem aktuellen, korrekt durchgeführten Bericht (Be- schwerde S. 3 ff.). 3.3. Bereits am 8. Februar 2022 hatte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort und Stelle zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung durchgeführt (vgl. Bericht vom 10. Februar 2022; VB 97). Die zuständige Abklärungsperson hatte festgestellt, dass bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine regelmässige und erhebliche Dritt- hilfe notwendig sei. Im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Beglei- tung war die Abklärungsperson zum Schluss gekommen, dass in den Be- -7- reichen "Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens" und "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen" eine Dritthilfe notwendig sei, wobei der entsprechende Zeitaufwand 180 Minuten respektive 60 Mi- nuten pro Woche betrage. Im Bereich "Begleitung zur Vermeidung dauern- der Isolation" bestehe kein Hilfebedarf. Der Zeitaufwand für die Begleitung betrage seit März 2016 240 Minuten und damit mindestens zwei Stunden pro Woche (VB 97 S. 2 ff.). Auch die ABI-Gutachter führten aus, die Be- schwerdeführerin sei im Alltag stark auf externe Hilfe angewiesen: Ihr Mann kümmere sich um den gesamten Haushalt, ihre Mutter fahre sie zu Termi- nen, ihre Töchter würden beim An- und Ausziehen helfen und Bekannte im Dorf würden sie bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Die Beschwer- deführerin gebe an, selbst nur während der Woche zu kochen. Dies sei für sie mit grossem Kraftaufwand verbunden (VB 122 S. 66, 68). Im Gegensatz zu dieser Beurteilung ging die Abklärungsperson mit Stel- lungnahme vom 17. Februar 2025 nunmehr davon aus, dass keine erheb- liche Dritthilfe erforderlich sei und kein Anspruch auf lebenspraktische Be- gleitung bestehen würde (VB 151 S. 2). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wurde anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 14. November 2024 jedoch lediglich die Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin im Haushalt abgeklärt respektive beurteilt; es sind dem Abklä- rungsbericht keinerlei Erhebungen betreffend die alltäglichen Lebensver- richtungen oder lebenspraktische Begleitung zu entnehmen (VB 140), wo- mit die Stellungnahme vom 17. Februar 2025, in der sich die Abklärungs- person zu den Erfordernissen einer erheblichen Dritthilfe oder zum An- spruch auf eine lebenspraktische Begleitung äusserte, auf einer unzu- reichenden Sachverhaltsabklärung basiert. Zudem wurde in der Stellung- nahme vom 17. Februar 2025 auch nicht dargelegt, inwiefern sich über- haupt eine relevante Veränderung seit der Abklärung vom 8. Februar 2022 eingestellt haben soll, welche die abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Demnach hätte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nicht auf den Bericht vom 18. November 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle am 14. November 2024 sowie die Stellungnahme ihrer Abklärungs- person vom 17. Februar 2025 stützen dürfen. Unbestrittenermassen fällt jedoch auch eine Leistungszusprache gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Februar 2022 (VB 97) ausser Betracht: Zum Zeitpunkt der Abklärung vom 8. Februar 2022 waren die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen noch nicht abgeklärt (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Prak- tischer Arzt, vom 9. August 2022; VB 102). Deren Kenntnis ist für den Be- weiswert eines Abklärungsberichtes jedoch wesentlich (vgl. E. 2.5.2. hier- vor), weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen aufdrängen. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte für eine – möglicher- -8- weise für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung relevante – Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin hat die Beschwerdegegnerin zunächst weitere medizinische Abklä- rungen zu treffen. 3.4. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt ins- gesamt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat diese neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer