sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. März 2025 in VB 112, S. 2) werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Angesichts des – nach Ablauf des Wartejahrs – per 1. Mai 2023 resultierenden Invaliditätsgrades von 57 % bzw. des sich – drei Monate nach der am 25. Januar 2024 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung (vgl. E. 5.3 und Art. 88a Abs. 1 IVV) – per 1. Mai 2024 ergebenden (rentenausschliessenden [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.