5.4. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive hinsichtlich der anzuwendenden gemischten Methode der Invaliditätsbemessung und der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads im (unbestrittenermassen) mit 50 % zu gewichtenden Erwerbsbereich sowie zur Bemessung der Einbusse im (ebenfalls mit 50 % zu gewichtenden) Aufgabenbereich mit 14 % (vgl. hierzu den Bericht vom 25. November 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 19. November 2024 in VB 101