B._____ in dessen Stellungnahmen vom 30. April 2024 und vom 23. Juni 2025. Diese sind damit als beweiskräftig anzusehen und es ist auf die Schlussfolgerung von Dr. med. B._____ abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 3.4.), wonach seit 25. Januar 2024 – neben einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit – eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit besteht.