dann bereits in seiner Stellungahme vom 30. April 2024 schlüssig und plausibel auf, dass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. C._____ am 24. Januar 2024 zumindest in einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Bericht von Dr. med. C._____ vom 16. Mai 2025 daran nichts zu ändern, hielt dieser dort doch gerade keine umfassende Arbeitsunfähigkeit fest, sondern schloss lediglich Tätigkeiten mit "auch nur kurzen Gehstrecken" aus. Diese in Abweichung von der Beurteilung von Dr. med. B.__