5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 16. Mai 2025 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis (mindestens) 31. Dezember 2024 auszugehen. Es könne nicht auf die in dieser Hinsicht unvollständige Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 30. April 2024 abgestellt werden. Dem kann indes nicht gefolgt werden. So hielt Dr. med. C._____ selbst in seinem Bericht vom 14. Februar 2024 (vgl. VB 89, S. 4) im Ergebnis