einen anderen Schluss aufdrängen würden. Dies gelte auch für das Schreiben von Dr. med. C._____ vom 16. Mai 2025, in welchem keine objektiven Befunde als Grund für die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit aufgeführt seien. Insgesamt sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass ab dem 25. Januar 2024 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (VB 124).