4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. April 2025 in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. April 2024. Dieser hielt zusammengefasst fest, bei der Beschwerdeführerin sei am 4. Mai 2022 eine Knietotalprothese implantiert worden (vgl. hierzu die Berichte der behandelnden Ärzte in VB 54.1, VB 59, VB 66, S. 26 ff.). Zudem sei am 23. Oktober 2023 eine medialisierende Calcaneusosteotomie mit Transfer der Flexor-digitorum- Sehne und Raffung des Springligaments rechts durchgeführt worden -5-