2. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin wies das letzte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2017 ab (VB 38). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 1. November 2022 (VB 51) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).