2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin -3- zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nachdem diese mit Eingabe vom 31. Juli 2025 darauf hingewiesen hatte, dass sie als Freizügigkeitsstiftung im Invaliditätsfall lediglich Kapitalleistungen ausrichte, wurde sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. August 2025 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: