1.3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben und zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen mit anschliessender erneuten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, als dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine über den 30.04.2024 hinausgehende Rente zuspricht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.