7.2. 7.2.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 betragen. Für dieses Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 800.00 und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -9- 7.2.2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.