Schaden zu erwirken (VB 158). Es stellten sich damit keine komplexen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, und es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin demnach (schon [vgl. E. 7)]) aufgrund der fehlenden sachlichen Gebotenheit zu Recht verneint.