So legte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. November 2023 klar dar, weshalb sie vom Beschwerdeführer Schadenersatz fordere, wie sich ihre Forderung zusammensetze und welche Entlastungsgründe er geltend machen könne (vgl. VB 66-69). Zudem zielte die Einsprache im Wesentlichen lediglich darauf ab, die Rechtskraft der Verfügung zu hemmen, um noch Gelegenheit zu haben, betreffend die – schon im Einspracheverfahren unbestrittene – Schadenersatzforderung eine Abzahlungsvereinbarung zu schliessen bzw. einen (unmöglichen [vgl. E. 5.]) Erlass zu erwirken (VB 154 f.) respektive eine teilweise Haftung der Ex-Frau des Beschwerdeführers für den der Beschwerdegegnerin entstandenen