6.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, sein Gesuch sei wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, und äussert sich nicht zur von der Beschwerdegegnerin verneinten sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung (Beschwerde S. 4). Eine solche ist auch nicht erkennbar. So legte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. November 2023 klar dar, weshalb sie vom Beschwerdeführer Schadenersatz fordere, wie sich ihre Forderung zusammensetze und welche Entlastungsgründe er geltend machen könne (vgl. VB 66-69).