11 Abs. 1 AHVG und Art. 40 AHVV ist auf Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 AHVG) und Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 10 AHVG) beschränkt. Vorliegend besteht aber ein Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG. Daher ist das Begehren um Erlass der Forderung in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. -7-